Steuerbescheide für gemeinnützige Sportvereine

Steuerbescheide für gemeinnützige Sportvereine

13. Februar 2014 Sportkreis Waldeck-Frankenberg 0

Das Jahr 2014 ist das Prüfungsjahr für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013.

Für die Vereine besteht eine Abgabepflicht der Steuererklärung für gemeinnützige Körperschaften.

Der Freistellungsbescheid ist der Steuerbescheid für gemeinnützige Vereine. Mit dem Freistellungsbescheid wird die Steuerbefreiung des Vereins bestätigt, in der Regel für drei Kalenderjahre.

Der Freistellungsbescheid beinhaltet folgende Feststellungen: – die Gemeinnützigkeit des Vereins – die Steuerbefreiung der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe – den Förderungszweck – die Möglichkeiten im Umgang mit den Zuwendungsbestätigungen.

Die Gültigkeit des Freistellungsbescheides beträgt längstens 5 Kalenderjahre ab dem Datum der Ausstellung.

Der Landessportbund Hessen e.V. (lsb h) erkennt die Bescheide 5 Jahre ab Ausstellungsdatum als Gemeinnützigkeitsnachweis an.

Beispiel: ausgestellt 12.05.2014 – gültig bis 12.05.2019.

Der Freistellungsbescheid dient zur Vorlage beim lsb h, den zuständigen Amtsgerichten und bei den Banken und Sparkassen.

Januar 2014 Erstellt von Edgar Oberländer, Mitglied des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherung

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