Jahressteuergesetz 2020 – Verbesserungen fürs Ehrenamt

Jahressteuergesetz 2020 – Verbesserungen fürs Ehrenamt

7. Januar 2021 Allgemein 0

Erhöhung Freibeträge
Der Übungsleiterfreibetrag wird ab 01.01.2021 von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag wird von 720 EUR auf 840 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG).

Zeitvorgaben bei der Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für kleine Körperschaften (kumulierte Einnahmen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs, der Vermögensverwaltung und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von nicht mehr als 45.000 EUR) abgeschafft (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO).

Freigrenze wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro jährlich erhöht. Das soll vor allem kleinere Vereine entlasten.