Impfen – Zählen Jugendbetreuer in Sportvereinen zur Priorisierungsgruppe 3 ?

Impfen – Zählen Jugendbetreuer in Sportvereinen zur Priorisierungsgruppe 3 ?

5. Mai 2021 Allgemein 0

„Kinder- und Jugendbetreuer haben einen priorisierten Anspruch auf Schutzimpfung (Priorisierungsgruppe 3 – § 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaImpfV) wenn sie in Diensten der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind. Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit, als Teil der Jugendhilfe, gehört u.a. die Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII). Sportvereine können Träger der freien Jugendhilfe sein. Dies kann sich bsp. aus der Satzung des Vereins ergeben. Ein Sportverein (ggf. auch nur eine Abteilung) gehört zur Jugendhilfe wenn im Vordergrund das Erlernen sozialer Umgangsformen steht. Hier kommt es in erster Linie auf die Erfahrung des Miteinanders zwischen jungen Menschen an. Reine Unterhaltungsangebote sind ebenso wenig Bestandteil der Jugendarbeit wie nur auf Leistungserbringung ausgerichtete Sportveranstaltungen (LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 11 Rn. 17).

Als Hilfskriterium kann die Erforderlichkeit des Vorlegens eines erweiterten Führungszeugnisses im Rahmen der Tätigkeit im Sportverein herangezogen werden. Personen die in der Jugendarbeit im Sportverein tätig sind und im Rahmen dieser Tätigkeit regelmäßig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen (vgl. § 72a SGB VIII) gehören immer zur Priorisierungsgruppe 3.“

Lies bitte auch auf der Website des Landessportbunden: https://www.landessportbund-hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/

Bei Unklarheit ob Bescheinigung ausstellbar für ÜL ist oder nicht, Rücksprache mit dem lsb Hessen oder uns in der Servicestelle nehmen!

Kann ich mich als Hauptberufliche/r oder Ehrenamtliche/r in der sportlichen Jugendarbeit priorisiert impfen lassen?

Ja, das ist möglich. Die hessische Landesregierung hat am 23. April 2021 die Registrierungsmöglichkeit zur Corona-Schutzimpfung für die Priorisierungsgruppe 3 (§ 4 Corona-Impfverordnung) freigeschaltet. Zu dieser Gruppe zählen auch Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe beschäftigt sind und nicht bereits durch Priorisierungsgruppe 2 erfasst sind. Personen, die im Rahmen der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) arbeiten, werden von § 4 Abs. 1 Nr. 8 Corona-Impfverordnung des Bundes (Priorisierungsgruppe 3: Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe) erfasst. Darunter fallen auch die Angebote im Jugendsport in den hessischen Sportvereinen.

Haupt- und ehrenamtliche Übungsleiter/innen, Trainer/innen, Jugendleiter/innen, die aktuell Jugendsportangebote durchführen und dabei unmittelbar in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, sind priorisiert (Gruppe 3) impfberechtigt.

Die Anmeldung zum Impftermin muss online durch die zu impfende Person erfolgen. Beim Impftermin selbst muss eine entsprechende Bescheinigung des Trägers/ des Vereins (sog. Arbeitgeberbescheinigung) vorgelegt werden. Ein Muster findet sich auf dem Hessischen Impfportal.

Weitere Infos zum Thema Kinder- und Jugendhilfe sowie Jugendarbeit in Bezug zu Corona-Regelungen finden Sie hier.