24. Oktober 2024 Allgemein 0

Im Rahmen des Gesetzes sind vor allem öffentliche Stellen und Organisationen, die öffentliche Dienstleistungen anbieten, verpflichtet, ihre Websites barrierefrei zu gestalten. Dazu gehören auch Sportvereine, die öffentliche Gelder erhalten oder in anderer Weise als öffentliche Einrichtungen angesehen werden.

Verpflichtete Vereine:
1. Öffentliche Sportvereine: Vereine, die staatliche Fördermittel erhalten oder in einem engen Zusammenhang mit öffentlichen Institutionen stehen.
2. Vereine mit öffentlichem Auftrag: Wenn der Verein Aufgaben erfüllt, die im öffentlichen Interesse liegen, wie z.B. die Förderung des Breitensports.

Der lsb h hat deshalb eine Generalli­zenz für das Programm Eye-Able erworben, sodass alle Mitgliedsorganisationen Eye-Able kostenlos nutzen können.

Das Programm bietet etwa eine Vorlesefunktion für Menschen mit Sehbehinde­rung, Personen mit Farbschwäche können die Kont­raste individuell anpassen und wer die Maus nicht be­dienen kann, setzt ganz einfach die Tab-Navigation ein. Dank einer Förde­rung der „Aktion Mensch“ und der Initiative des lsb h entstehen für Vereine, Verbände und Sport­kreise keinerlei Kosten.

Weitere Infos zum Nachlesen:
Link zu eye-able des lsbH
Link zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz